Was ist eine "Bedarfsgemeinschaft"?

Bei der Berechnung Ihrer Leistungen werden Sie als einzelne erwerbsfähige Person oder als eine soge­nannte „Bedarfsgemeinschaft“ betrachtet.

Leben Sie mit mehreren Personen im gleichen Haus­halt zusammen und betreiben den Haushalt wirtschaft­lich gemeinsam, werden Sie möglicherweise alle zu­sammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt.

Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im Sozialgesetzbuch II festgelegt. Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen.

Das heißt: Einkommen einer Person ist in der Berech­nung auch für weitere Personen der Bedarfsgemein­schaft einzusetzen. Es findet also ein Ausgleich statt.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
  • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“)
  • die unverheirateten Kinder der / des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder der Partnerin / des Part­ners, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • die Eltern oder der Elternteil (ggf. mit Partnerin / Part­ner) eines erwerbsfähigen unverheirateten Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Nutzen Sie unsere digitalen Serviceangebote.

Anträge stellen, Unterlagen nachreichen, Veränderungen anzeigen, Postfachnachrichten senden...

Mann mit Bart, der eine Tasse hält und auf ein Smartphone schaut. Text: „Anliegen online erledigen? Kannste klicken!“

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.